Vulnerabilität - Besondere Schutzbedürftigkeit
Ein wichtiger Schwerpunkt bei der Aufnahme von Flüchtlingen ist die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge und die anschließende Einleitung entsprechender Maßnahmenketten.
Zur Gruppe der sogenannten vulnerablen Schutzsuchenden gehören unter anderem (unbegleitete) Minderjährige, Personen mit Behinderung, ältere Personen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit schutz-bedürftigen Flüchtlingen ist die EU-Aufnahmerichtlinie für Schutzsuchende (2013/33/EU). Diese EU-Richtlinie setzt Deutschland bisher nur teilweise um.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) sind nicht in Landeseinrichtungen untergebracht und daher hier nicht weiter gelistet. Falls sie sich für diese Gruppe von Schutzsuchenden interessieren, finden Sie viele relevante Hinweise und Informationen auf der Website des Flüchtlingsrat NRW e.V. unter: